Rechtsgrundlagen für die Errichtung der Zentren für Lehrerbildung
Die Einrichtung der Zentren für Lehrerbildung basiert auf Grund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland auf landesspezifischen Regelungen. In einigen Bundesländern sind die Zentren für Lehrerbildung als universitäre Einrichtungen in den Landeshochschulgesetzen verankert. Die folgende Aufstellung gibt einen möglichst aktuellen Überblick über die Rechtsgrundlagen.
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Stand 11.03.2008
Baden-Württemberg
Das Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1.1.2005 enthält keine Regelung über Zentren für Lehrerbildung.
Bayern
Art. 19 Abs. (5) Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 regelt, dass an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten ist.
Berlin
Das Berliner Hochschulgesetz regelt in § 83 die Einrichtung von Zentralinstituten, ohne dabei Zentren für Lehrerbildung zu erwähnen.
Brandenburg
Bremen
Das Bremer Hochschulgesetz vom 09. Mai 2007 regelt in §68 a die Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung an der Universität.
Hamburg
Das Hamburger Hochschulgesetz vom 27. Mai 2003 enthält keine Regelung für das Zentrum für Lehrerbildung in Hamburg.
Hessen
Das Hessische Hochschulgesetz vom 5. November 2007 regelt in § 55 die Einrichtung und die Aufgaben von Zentren für Lehrerbildung an den Universitäten des Landes.
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Der § 31 des Hochschulgesetzes NRW von 2004 regelte erstmalig die Einrichtung von Zentren für Lehrerbildung an den nordrhein-westfälischen Universitäten. Das Hochschulfreiheitsgesetz von 2006 hat diese Regelung in § 30 fortgeschrieben.
Rheinland-Pfalz
Zielsetzung und Rechtsgrundlagen der Zentren für Lehrerbildung in Rheinland-Pfalz sind festgelegt durch das Hochschulgesetz und die Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung.
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Das Thüringer Hochschulgesetz legt im §37a die Aufgaben der Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung fest.